Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
simpson33 / Getty Images
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Inhalte der Rechtsdatenbank
Rechtsdatenbank durchsuchen
Ziff. B.III.3.3. RS 2019/12
Ziff. B.III.3.3. RS 2019/12, Krankenversicherungsfreiheit
Nach § 23 Absatz 3 KVLG 1989 findet § 3a KVLG 1989 für Rentenantragsteller auf eine Rente aus der Alterssicherung der Landwirte ebenfalls Anwendung. Demzufolge sind Rentenantragsteller versicherungsfrei, wenn sie
- - die Voraussetzungen des § 6 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 4 bis 8 oder Absatz 3a SGB V erfüllen oder
- - Mitglied des Deutschen Bundestages oder eines Landtages oder Versorgungsempfänger nach den Abgeordnetengesetzen des Bundes oder der Länder sind.
Aktionen
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
0800 0265637
Über unsere Servicehotline sind wir rund um die Uhr für Sie da und beraten Sie gern persönlich.