Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. B.III.3.5. RS 2019/12
Ziff. B.III.3.5. RS 2019/12, Zusammentreffen einer Mitgliedschaft als Rentenantragsteller und als Rentenantragsteller auf eine ALG-Rente
Treffen eine Mitgliedschaft als Rentenantragsteller nach § 189 SGB V und eine Mitgliedschaft als Rentenantragsteller nach § 23 KVLG 1989 zusammen, richtet sich die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen allgemeiner Krankenversicherung einerseits und der landwirtschaftlichen Krankenversicherung andererseits nach der in § 3 Absatz 2 Nummer 2 KVLG 1989 geregelten Versicherungszugehörigkeit, insoweit wird auf die Erläuterungen unter B.II.2.2 Bezug genommen.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637