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Rundschreiben

2020 - Rundschreiben Nr. 3

Grundsätzliche Hinweise Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten, Praktikanten und Auszubildenden ohne Arbeitsentgelt sowie Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs [RS 2020/03]
Sozialversicherungsrecht
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2020 - Rundschreiben Nr. 3



Ziff. 1.1.3.3. RS 2020/03, Meisterschüler-/Graduiertenstudium

(1) Ein Meisterschülerstudium können an deutschen Kunsthochschulen oder Musikhochschulen diejenigen Studenten beginnen, die das reguläre Studium mit überdurchschnittlichen Leistungen absolviert haben. Bis der Meisterschülertitel bzw. Meisterschülerbrief verliehen wird, müssen noch ein oder 2 weitere Studienjahre an der Kunst- oder Musikhochschule verbracht werden. Dabei wird die Bezeichnung Meisterschüler an manchen Kunsthochschulen als akademischer Grad verliehen.

(2) Nach § 42 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes vom 15. 1. 2013 i. d. F. vom 5. 4. 2019 vertieft das Graduiertenstudium die Kenntnisse und Fähigkeiten der Studenten mit dem Ziel einer vielseitigen Persönlichkeitsbildung sowie einer qualifizierten und zielstrebigen Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses an den Universitäten, fördert das Promotionsvorhaben und gibt Gelegenheit, im Rahmen eines Tutoriums die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten weiterzuentwickeln.

(3) Die Regelstudienzeit für dieses Studium beträgt mindestens 4 und höchstens 6 Semester. Das Graduiertenstudium wird nach der Promotionsordnung der Fakultät mit der Promotion abgeschlossen.

(4) Aufgrund der Vergleichbarkeit mit einem Promotionsstudium (Förderung des Promotionsvorhabens, überwiegend wissenschaftliche Arbeiten) begründen sowohl ein Meisterschüler- als auch ein Graduiertenstudium keine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten und führen nicht zu deren Verlängerung.


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