Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 2.3. RS 2020/03
Ziff. 2.3. RS 2020/03, Beschäftigungen während des Studiums
Wird während der Dauer des Studiums an einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt, beurteilt sich die Versicherungsfreiheit nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 SGB V (vgl. Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten [RS 2016/07] in der jeweils geltenden Fassung). Ergibt sich bei der Beurteilung der Beschäftigung, dass sie versicherungsfrei bleibt, hat die Beschäftigung keine Auswirkungen auf die Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 SGB V. Bleibt dagegen die Beschäftigung nicht nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 SGB V versicherungsfrei, ist die Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 SGB V wegen der vorrangigen Versicherungspflicht als Arbeitnehmer ausgeschlossen (vgl. Abschnitt 1.5.1).
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637