Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.4. RS 2020/03
Ziff. 3.4. RS 2020/03, Auswirkungen auf die soziale Pflegeversicherung
(1) Von der Krankenversicherungspflicht befreite Studenten, Praktikanten ohne Arbeitsentgelt, zur Berufsausbildung Beschäftigte ohne Arbeitsentgelt oder Auszubildende des Zweiten Bildungswegs sind nicht in der sozialen Pflegeversicherung versichert. Es bedarf keines zusätzlichen Befreiungsantrages.
(2) Im Übrigen können sich lediglich freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung von der sozialen Pflegeversicherung befreien lassen, wenn sie nachweisen, dass sie bei einem privaten Versicherungsunternehmen gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert sind und für sich und ihre Angehörigen oder Lebenspartner, die bei der Versicherungspflicht nach § 25 SGB XI versichert wären, Leistungen beanspruchen können, die nach Art und Umfang den Leistungen des 4. Kapitels des SGB XI gleichwertig sind.
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