Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 6.5. RS 2020/03
Ziff. 6.5. RS 2020/03, Meldung der Praktikanten ohne Arbeitsentgelt und zur Berufsausbildung Beschäftigten ohne Arbeitsentgelt
Für die versicherungspflichtigen Praktikanten ohne Arbeitsentgelt und die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten ohne Arbeitsentgelt ist keine eigenständige Meldepflicht zur Krankenversicherung (mehr) vorgesehen. Zur Führung des Versichertenverzeichnisses für diese Versichertengruppe greifen die Krankenkassen auf die Meldungen der Arbeitgeber bzw. der Praktikums- und Ausbildungsbetriebe im Rahmen des DEÜV-Meldeverfahrens zurück, die aufgrund der Versicherungspflicht dieser Personen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung abzugeben sind.
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