Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. A.1.1.4. RS 2022/02
Ziff. A.1.1.4. RS 2022/02, Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind ("Berufsständische Versorgungsleistungen")
(1) Als Versorgungsbezüge werden nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB V die Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für bestimmte Berufsgruppen errichtet sind, erfasst. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um die Leistungen öffentlich-rechtlicher Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen der kammerfähigen freien Berufe (z. B. Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Rechtsanwälte und Notare, Ingenieure, Architekten, Steuerberater) und der Zusatzversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister. Die Vorschrift erfasst aber auch privatrechtlich organisierte Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, wie z. B. die in Form eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVaG) gegründeten Einrichtungen.
(2) Nach der Rechtsprechung des BSG sind im Übrigen auch die Leistungen aus den Gemeinsamen Ausgleichskassen im Seelotswesen der Seelotsreviere (GAK) sowie aus einem zwischen der Bundeslotsenkammer und einem privaten Versicherungsunternehmen 1972 geschlossenen Gruppenversicherungsvertrag für Seelotsen bestimmter Lotsenbrüderschaften den Versorgungsbezügen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB V zugeordnet worden (Urteil vom 10. 6. 1988 — 12 RK 25/86 —, USK 88118, sowie Urteile vom 18. 8. 2020 — u. a. B 12 KR 4/19 R —, USK 2020-5).
(3) In diesem Zusammenhang ist nicht relevant, ob der Zugang zu der Einrichtung als Pflichtversicherung oder auf freiwilliger Basis erlangt wird.
(4) Voraussetzung ist jedoch in jedem Fall, dass der Kreis der Mitglieder und Versicherungsnehmer auf die Angehörigen eines oder mehrerer bestimmter Berufe beschränkt ist (BSG, Urteile vom 30. 3. 1995 — 12 RK 40/94 —, USK 95145, vom 30. 1. 1997 — 12 RK 17/96 —, USK 97122 und vom 10. 10. 2017 — B 12 KR 2/16 R —, USK 2017-85).
(5) Die Versicherungspflicht von Waisenrentnern berufsständischer Versorgungswerke ab 1. 1. 2017 sowie die damit einhergehenden besonderen beitragsrechtlichen Regelungen werden im Abschnitt D behandelt.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637