Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.1.1.10.4. RS 2022/02
Ziff. A.1.1.10.4. RS 2022/02, Leistungen an Hinterbliebene im Sinne des § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 SGB V/fk/niedersachsen/sozialversicherung/rechtsdatenbank/?tx_aokbrechtsdatenbank_rechtsdatenbank[action]=show&tx_aokbrechtsdatenbank_rechtsdatenbank[docid]=1418397/fk/niedersachsen/sozialversicherung/rechtsdatenbank/?tx_aokbrechtsdatenbank_rechtsdatenbank[action]=show&tx_aokbrechtsdatenbank_rechtsdatenbank[docid]=1418397
Die anderen Systeme der Alterssicherung, aus denen Renten bzw. Bezüge nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 SGB V gewährt werden, stellen dem Grunde nach — anders als die Renten der betrieblichen Altersversorgung — einen Ersatz für die — unter Umständen zeitweise — nicht vorhandene Absicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung dar. Bei den Leistungen an Hinterbliebene aus diesen Systemen kann unterstellt werden, dass sie per se "zur Hinterbliebenenversorgung" erzielt werden. Außerdem ist davon auszugehen, dass der anspruchsberechtigte Personenkreis der Hinterbliebenen dem Grunde nach (Witwen, Witwer, Waisen — ohne Berücksichtigung weiterer Anspruchsvoraussetzungen wie z. B. Altersgrenzen) denen der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
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