Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. A.1.1.12.7. RS 2022/02
Ziff. A.1.1.12.7. RS 2022/02, Gleichzeitiger Bezug mehrerer Leistungen der betrieblichen Altersversorgung
(1) Das Gesetz trifft keine Aussage darüber, von welcher Leistung der bAV der Freibetrag abzuziehen ist, wenn die betreffende Person gleichzeitig mehrere Leistungen der bAV bezieht und die Summe von Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen die Mindesteinnahmegrenze überschreitet. Betroffen sind die Sachverhalte, bei denen Pflichtversicherte mehrere Betriebsrenten von unterschiedlichen Zahlstellen erhalten, sowie die Sachverhalte, bei denen von Leistungen der bAV sowohl Beiträge im Zahlstellenverfahren als auch Beiträge im Selbstzahlerverfahren (laufende Leistungen oder Kapitalabfindungen/-leistungen) erhoben werden.
(2) Grundsätzlich bleibt es der Krankenkasse überlassen, welcher Leistung bzw. welchen Leistungen sie in welcher Höhe den Freibetrag zuordnet; letztlich wird dies in aller Regel auch davon abhängig sein, welche der im Raum stehenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zuerst beginnt. Es wird empfohlen, von einer anteilmäßigen Aufteilung des Freibetrags im Verhältnis der Zahlbeträge zueinander analog § 22 Absatz 2 SGB IV abzusehen. Vielmehr sollte der Freibetrag grundsätzlich nur einer Leistung der bAV zugeordnet werden. Sofern in den Fällen des Mehrfachbezugs der Zahlbetrag der einen Leistung der bAV für eine vollständige Ausschöpfung des Freibetrages nicht ausreicht, ist der verbleibende Rest-Freibetrag der weiteren Leistung bzw. den weiteren Leistungen der bAV zuzuordnen.
Beispiel:
bAV 1 ab 1. 4. 2022 | 130 EUR | |
bAV 2 ab 1. 4. 2022 | 70 EUR |
Die Mindesteinnahmegrenze von 164,50 EUR wird überschritten.
Variante A:
Beitragspflichtige Einnahmen: | KV | PV |
bAV 1 | 130 EUR | 130 EUR |
Abzug des Freibetrags | - 130 EUR | ./. |
= 0 EUR | = 130 EUR | |
bAV 2 | 70 EUR | 70 EUR |
Abzug des Rest-Freibetrags | - 34,50 EUR | ./. |
= 35,50 EUR | = 70 EUR |
Variante B:
Beitragspflichtige Einnahmen: | KV | PV |
bAV 2 | 70 EUR | 70 EUR |
Abzug des Freibetrags | - 70 EUR | ./. |
= 0 EUR | = 70 EUR | |
bAV 1 | 130 EUR | 130 EUR |
Abzug des Rest-Freibetrags | - 94,50 EUR | ./. |
= 35,50 EUR | = 130 EUR |
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637