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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.2.4. RS 2022/02
Ziff. A.2.4. RS 2022/02, Meldungen der Krankenkasse
(1) Die Krankenkasse ist nach § 202 Absatz 1 Satz 4 SGB V verpflichtet, der Zahlstelle unverzüglich
- - die "Beitragspflicht" des Versorgungsempfängers und
- - deren Umfang (VB-max)
(2) Im Fall des Mehrfachbezugs von Versorgungsbezügen unter Beteiligung von Renten der bAV hat die Krankenkasse der Zahlstelle zusätzlich mitzuteilen, ob und in welcher Höhe der Freibetrag anzuwenden ist (§ 202 Absatz 1 Satz 5 SGB V).
(3) Nach der ab 1. 1. 2017 geltenden Rechtslage ist der Umfang der Beitragspflicht nur noch dann zu melden, wenn die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung und die Versorgungsbezüge zusammen die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten und die Versorgungsbezüge nicht in voller Höhe der Beitragspflicht unterliegen.
(4) Bei Kapitalleistungen/-abfindungen entfällt von vornherein eine derartige Rückmeldung der Krankenkasse, da in diesem Fall keine Beitragsabführungspflicht der Zahlstelle besteht und es zu keinen Folgemeldungen der Zahlstelle kommt.
(5) Unter Beitragspflicht in dem vorstehenden Sinne ist nicht die Beitragspflicht an sich, sondern vielmehr die Beitragsabführungspflicht der Zahlstelle nach § 256 SGB V, also die Anwendung des Zahlstellenverfahrens, zu verstehen. Die Beitragsabführungspflicht wird verneint, wenn die Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung bereits durch andere beitragspflichtige Einnahmen erreicht wird. Bei Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze und gleichzeitigem Mehrfachbezug von Versorgungsbezügen kann die Krankenkasse im Interesse aller Beteiligten die Beiträge direkt vom Versicherten erheben; in diesen Fällen wird eine Beitragsabführungspflicht ebenfalls verneint.
(6) Die Angabe zur Beitragsabführungspflicht wird jedoch nicht davon beeinflusst, ob der monatliche Versorgungsbezug die Mindesteinnahmegrenze des § 226 Absatz 2 SGB V nicht überschreitet. In diesen Fällen zeigt die Krankenkasse der Zahlstelle mit dem Kennzeichen "Mehrfachbezug" (in unterschiedlichen Ausprägungen) an, ob die Mindesteinnahmegrenze zusammen mit anderen Versorgungsbezügen oder mit Arbeitseinkommen überschritten wird und damit dennoch Beiträge einzubehalten und abzuführen sind. Ggf. hat die Zahlstelle eigenständig zu überwachen, ob — möglicherweise in einzelnen Monaten — der Zahlbetrag der von ihr allein gezahlten Versorgungsbezüge die Mindesteinnahmegrenze überschreitet.
(7) Der Umfang der Beitragspflicht, d. h. der Betrag, bis zu dem der Versorgungsbezug unter Berücksichtigung der Rangfolge der Einnahmearten und der Beitragsbemessungsgrenze (§§ 230, 238 SGB V) maximal beitragspflichtig ist (VB-max), wird der Zahlstelle im Fall der Beitragsabführungspflicht nicht nur einmalig zu Beginn des Versorgungsbezuges, sondern auch bei jeder Veränderung dieses Wertes mitgeteilt. Im Regelfall erfolgt eine Anpassung jeweils zum 1. 1. (Änderung der Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung) und zum 1. 7. (Erhöhung der gesetzlichen Rente). Den von der Krankenkasse übermittelten VB-max hat die Zahlstelle im Regelfall zwingend für die Beitragsberechnung zu berücksichtigen; eine eigenständige (parallele) Ermittlung des VB-max durch die Zahlstelle kommt nicht in Betracht. Ab 1. 1. 2017 gilt dies nur noch dann, wenn die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung und die Versorgungsbezüge zusammen die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten.
(8) Die Ermittlung des VB-max durch die Krankenkasse setzt voraus, dass sämtliche Veränderungen in der Höhe des laufenden Versorgungsbezugs der Krankenkasse gemeldet werden.
(9) Sofern im Fall des Bezugs einer nach § 237 Satz 2 SGB V beitragsfreien Waisenrente bzw. -leistung und eines oder mehrerer (weiterer) Versorgungsbezüge die Beitragsbemessungsgrenze überschritten werden sollte, ist für die Ermittlung des VB-max die Waisenrente/-leistung so zu behandeln, als wenn es sich um eine beitragspflichtige Einnahme handeln würde. Dies gilt auch für ggf. beitragsfreie Waisenrenten aus dem Ausland. Dementsprechend mindert sich der beitragspflichtige Anteil des Versorgungsbezuges. Damit wird erreicht, dass auch in diesem Fall der Zahlbetrag der Waisenrente/-leistung nicht, auch nicht über "Umwege" mit Beiträgen belegt wird.
(10) Wird der Krankenkasse eine Rente der bAV sowie mindestens ein weiterer laufender Versorgungsbezug oder eine Kapitalabfindung/-leistung gemeldet (oder das Mitglied bezieht außerdem Arbeitseinkommen aus einer nebenberuflichen selbständigen Tätigkeit), stellt die Krankenkasse auf Grundlage der Meldungen der Zahlstellen den Anspruch auf den Freibetrag dem Grunde und der Höhe nach fest und übermittelt das Ergebnis den Zahlstellen in der Rückmeldung. Dies schließt die Entscheidung der Krankenkasse ein, bei welchem Versorgungsbezug bzw. — bei der Aufteilung des Freibetrages auf mehrere Versorgungsbezüge — bei welchen Versorgungsbezügen der Freibetrag anzuwenden ist. Die Rückmeldung der Krankenkasse enthält in diesen Fällen das Kennzeichen "Mehrfachbezug".
(11) Erhält das Mitglied ausschließlich eine Rente der bAV, hat die Zahlstelle von sich aus den Freibetrag zu berücksichtigen. Davon kann die Zahlstelle dann ausgehen, wenn die Rückmeldung der Krankenkasse nicht das Kennzeichen "Mehrfachbezug" enthält.
(12) Darüber hinaus hat die Krankenkasse nach § 202 Absatz 1 Satz 4 SGB V den Bezieher von Versorgungsbezügen unverzüglich über die Beitragspflicht, den Umfang der Beitragspflicht und die für die Versorgungsbezüge maßgebenden Beitragssätze zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung zu unterrichten. Diese Informationspflicht erfasst die Fälle, in denen die Beitragszahlung über die Zahlstelle abgewickelt wird (Zahlstellenverfahren). In den Selbstzahler-Fällen informiert die Krankenkasse die betroffene Person ohnehin mittels Bescheid über die Beitragspflicht und -höhe. Die Mitteilungspflicht der Krankenkasse gegenüber dem Bezieher von Versorgungsbezügen bezieht sich im Übrigen nicht nur auf die Fälle der laufenden Beitragszahlung, sondern auch auf die Fälle des Einbehalts von rückständigen Beiträgen nach § 256 Absatz 2 Satz 1 SGB V.
(13) Eine Mitteilung über das Ende der Beitragspflicht ist im Gesetz nicht vorgeschrieben. Um Überzahlungen von Beiträgen zu vermeiden, meldet die Krankenkasse der Zahlstelle jedoch auch das Ende der Beitragspflicht.
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