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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.2.2.3.2.3. RS 2023/04
Ziff. A.2.2.3.2.3. RS 2023/04, Anwartschaftsversicherung in der PKV
(1) Im Recht der privaten Krankenversicherung ist ein besonderes Vertragsverhältnis mit der Bezeichnung "Anwartschaftsversicherung" möglich. Damit wird ein bestehendes, gekündigtes oder beantragtes privates Krankenversicherungsverhältnis unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte (und ggf. der Alterungsrückstellung) ruhend gestellt, um es zu einem späteren Zeitpunkt fortzuführen. Für die Dauer der Anwartschaftsversicherung besteht jedoch kein Anspruch auf Leistungen aus einer privaten Krankenversicherung.
(2) Die Frage, ob alleine durch den Abschluss einer Anwartschaftsversicherung in der PKV das Merkmal "zuletzt privat krankenversichert" als erfüllt anzusehen ist, stellte sich in der Vergangenheit typischerweise für den Personenkreis der Soldaten auf Zeit, die für die Dauer des Dienstverhältnisses eine Anwartschaftsversicherung in der PKV abgeschlossen haben und zuvor gesetzlich krankenversichert waren. Dies ist aufgrund des fehlenden Leistungsanspruchs gegen das private Versicherungsunternehmen während der Anwartschaftsversicherung zu verneinen. Seit der Einführung des Beitrittsrechts zur vorrangigen freiwilligen Krankenversicherung in der GKV für ehemalige Soldaten auf Zeit (vgl. § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 SGB V) dürfte diese Problematik für diese Personen in der Praxis nur ausnahmsweise eine Rolle spielen, z. B. beim Verstreichen der Beitrittsfrist.
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