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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.2.5.5. RS 2023/04
Ziff. A.2.5.5. RS 2023/04, Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG
(1) Leistungsberechtigt nach dem AsylbLG sind insbesondere:
- - Asylbewerber (vgl. § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 7 AsylbLG),
- - Ausländer mit "Duldung" (vgl. § 1 Absatz 1 Nummer 4 AsylbLG),
- - vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer (vgl. § 1 Absatz 1 Nummer 5 AsylbLG).
(2) Diese Personen werden vom persönlichen Anwendungsbereich der Auffang-Versicherungspflicht bereits mangels eines Aufenthaltstitels nach § 5 Absatz 11 Satz 1 SGB V ausgeschlossen (vgl. Abschnitt A.2.5.3).
(3) Asylberechtigte Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis haben in der Regel Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII. In wenigen Ausnahmefällen fallen sie jedoch gleichwohl unter das AsylbLG. Dies sind z. B. Personen, denen ein Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 1 AufenthG (wegen des Krieges im Heimatland) oder nach § 25 Absatz 4 Satz 1 AufenthG (aus vorübergehenden humanitären Gründen bei nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer) erteilt wurde. In den Fällen, in denen der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4 Satz 1 AufenthG besitzt und sich noch nicht seit mindestens 18 Monaten rechtmäßig in Deutschland aufhält, ist die Höchstgeltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis auf 6 Monate beschränkt. Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 AufenthG (vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer, deren Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist) haben in aller Regel Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII. Sie fallen ausnahmsweise dann unter das AsylbLG, wenn die Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung weniger als 18 Monate zurückliegt. In der Praxis werden Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 5 AufenthG aber erst nach mehr als 18 Monaten Duldung erteilt, sodass mit der Aufenthaltserlaubnis sofort auch Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII einhergeht.
(4) Die Frage, ob Leistungsansprüche nach dem AsylbLG die Auffang-Versicherungspflicht verdrängen können, stellt sich somit eher ausnahmsweise für Ausländer, die vom Geltungsbereich des AsylbLG erfasst sind und über eine Aufenthaltserlaubnis verfügen, die auf mehr als 12 Monate befristet ist. Demgegenüber ist die Prüfung, ob Leistungsansprüche nach dem AsylbLG in ihrer Eigenschaft als anderweitige Absicherung im Krankheitsfall der obligatorischen Anschlussversicherung nach § 188 Absatz 4 SGB V entgegenstehen, unabhängig vom Aufenthaltstitel des Betroffenen vorzunehmen (vgl. BSG, Urteil vom 10. 3. 2022 — B 1 KR 30/20 R —, USK 2022-13 sowie Abschnitt A.2.5.3).
(5) Bei dem Umfang der Leistungen nach AsylbLG ist zwischen 2 Gruppen der Leistungsberechtigten zu unterscheiden. In den ersten 18 Monaten des Aufenthalts in Deutschland werden Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach Maßgabe des § 4 AsylbLG gewährt. Der Anspruch nach § 4 AsylbLG umfasst, verkürzt dargestellt, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln. § 6 AsylbLG sieht ergänzend hierzu vor, dass auch "sonstige Leistungen" gewährt werden, wenn dies zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich ist. Der Anspruch nach § 4 AsylbLG stellt eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall dar, die der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V entgegensteht. Nach einer ausdrücklichen Bestimmung in § 5 Absatz 11 Satz 3 SGB V liegt eine Absicherung im Krankheitsfall selbst dann vor, wenn der Anspruch nach § 4 AsylbLG nur dem Grunde nach vorliegt und wegen eigenes Einkommens oder Vermögens nach § 7 AsylbLG ruht. Demgegenüber ist eine entsprechende Anwendung des § 5 Absatz 11 Satz 3 SGB V im Rahmen des § 188 Absatz 4 Satz 3 SGB V aufgrund entgegenstehender Regelungszwecke beider Vorschriften nach Auffassung des BSG ausgeschlossen (vgl. BSG, Urteil vom 10. 3. 2022 — B 1 KR 30/20 R —, USK 2022-13). Der Regelungszweck des § 5 Absatz 11 SGB V besteht darin, eine voraussetzungslose unkontrollierte erstmalige Aufnahme mittels der Auffang-Versicherungspflicht in die GKV auszuschließen. Die obligatorische Anschlussversicherung setzt demgegenüber gerade eine unmittelbar vorbestehende Versicherung in der GKV voraus. In einem solchen Fall kann — so das BSG — die Absicherung im Krankheitsfall nach Maßgabe des AsylbLG nur dann als ausreichend angesehen werden, wenn das bisherige Schutzniveau gewährleistet ist und eine krankenversicherungsgleiche Absicherung vorliegt. Dieses Niveau wird jedoch nur im Rahmen der (Analog-)Leistungen nach § 2 AsylbLG erreicht (vgl. folgender Absatz). Die eingeschränkten Leistungen nach § 4 AsylbLG stellen daher keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall im Sinne des § 188 Absatz 4 Satz 3 SGB V dar.
(6) Die Leistungsberechtigten, die sich seit 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben, erhalten ab diesem Zeitpunkt Leistungen nach § 2 AsylbLG. Art und Umfang der Leistungen nach § 2 AsylbLG richten sich nach dem SGB XII. Dies beinhaltet u. a. die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel bzw. laufende Leistungen der Grundsicherung nach dem 4. Kapitel sowie Hilfen zur Gesundheit nach dem 5. Kapitel des SGB XII. Die Krankenbehandlung wird im Rahmen des § 264 Absatz 2 SGB V auftragsweise von der Krankenkasse übernommen. Mit der Gesundheitskarte können die Betroffenen die gleichen Leistungen wie gesetzlich Krankenversicherte beanspruchen. Rechtlich handelt es sich weiterhin um Leistungen nach AsylbLG.
(7) Nach § 5 Absatz 8a Satz 2 SGB V werden Empfänger laufender Leistungen nach § 2 AsylbLG nicht der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V unterstellt. Eine Unterbrechung des Leistungsbezugs von weniger als einen Monat führt nach § 5 Absatz 8a Satz 3 SGB V ebenfalls nicht zur Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V. Gleiches gilt im Rahmen der Prüfung der obligatorischen Anschlussversicherung (vgl. BSG, Urteil vom 10. 3. 2022 — B 1 KR 30/20 R —, USK 2022-13)
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