Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. C.2.4. RS 2023/04
Ziff. C.2.4. RS 2023/04, Personen, die aus dem Ausland zurückkehren
Personen, die nach einem Auslandsaufenthalt in das Inland zurückkehren und keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben, unterliegen der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V, soweit die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Rückkehr nach Deutschland.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637