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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. E.4.3. RS 2023/04
Ziff. E.4.3. RS 2023/04, Beitragssatz bei Renten, Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen
(1) Beziehen Mitglieder nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. Versorgungsbezüge im Sinne des § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 und 5 sowie Sätze 2 und 3 SGB V oder erzielen sie (neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen) Arbeitseinkommen aus einer nicht hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, ist nach § 240 Absatz 2 Satz 5 SGB V in Verb. mit § 247 Satz 1 und § 248 Satz 1 SGB V bei der Berechnung der Beiträge aus diesen Einnahmearten der allgemeine Beitragssatz nach § 241 SGB V zugrunde zu legen. Für gesetzliche Renten aus dem Ausland gilt nach § 240 Absatz 2 Satz 5 SGB V in Verb. mit § 247 Satz 2 SGB V die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes; die Regelung schließt die Kapitalabfindungen bzw. Kapitalleistungen von ausländischen Renten im Sinne des § 228 Absatz 1 Satz 3 SGB V mit ein. Bei Beziehern einer Rente nach dem ALG (AdL-Renten), die nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 SGB V als Versorgungsbezug gilt, ist ebenfalls die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes maßgebend (vgl. § 240 Absatz 2 Satz 5 SGB V in Verb. mit § 248 Satz 2 SGB V).
(2) Für das Arbeitseinkommen aus einer nicht hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, sofern es nicht neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird, ist der ermäßigte Beitragssatz nach § 243 SGB V maßgebend.
(3) Für versicherungspflichtige Mitglieder nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und eine Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SGB V (Stichwort: "Optionskrankengeld") abgegeben haben, gilt für das Arbeitseinkommen und sonstige beitragspflichtige Einnahmen im Sinne des § 240 Absatz 1 SGB V der allgemeine Beitragssatz nach § 241 SGB V.
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