Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. E.7.1. RS 2023/04
Ziff. E.7.1. RS 2023/04, Allgemeines
Nach § 252 Satz 1 SGB V sind die Beiträge, soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist, von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat. Gleiches gilt für die Pflegeversicherung nach § 60 SGB XI. D. h., dass Versicherungspflichtige nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V die Beiträge grundsätzlich selbst an die Krankenkasse zu zahlen haben, da diese auch von ihnen allein getragen werden. Entsprechendes gilt für die landwirtschaftliche Krankenversicherung (vgl. § 49 KVLG 1989). Die von diesem Grundsatz abweichenden Regelungen werden nachfolgend erläutert.
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