Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Basistarif
Basistarif
Private Krankenversicherungsunternehmen sind dazu verpflichtet, einen Basistarif (siehe auch Versicherungspflicht) anzubieten, dessen Vertragsleistungen in Art, Umfang und Höhe mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) vergleichbar sind.
Der Basistarif sieht – wie in der GKV – einen Aufnahmezwang vor. Das bedeutet, dass die privaten Krankenversicherungen (PKV) niemanden zurückweisen dürfen, der sich in diesem Tarif versichern kann. Im Basistarif sind Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse nicht erlaubt. Für Beihilfeberechtigte wird ein beihilfekonformer Basistarif angeboten.
Die sog. Alterungsrückstellung – das ist der Betrag, den das Versicherungsunternehmen zur Glättung des (sonst höheren) Beitrags im Alter aus den Prämien der Versicherten anspart – kann bis zum Umfang des Basistarifs beim Wechsel der PKV mitgenommen werden. Im neuen Versicherungsunternehmen wird man hierdurch so gestellt, als ob der Eintritt in dem Alter erfolgt wäre, in dem man ursprünglich den Versicherungsvertrag abgeschlossen hatte.
Um die Bezahlbarkeit des Basistarifs zu gewährleisten, darf dessen Beitrag den Höchstbeitrag in der GKV nicht überschreiten. Sind die Versicherten hilfebedürftig oder würde durch die Bezahlung einer solchen Prämie Hilfebedürftigkeit ausgelöst, reduziert sich die Prämie auf die Hälfte. Würde auch bei dieser halbierten Prämienzahlung Hilfebedürftigkeit ausgelöst, beteiligt sich der Träger der Grundsicherung bzw. der Sozialhilfe am verminderten Beitrag.
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