Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Behinderte Menschen
Behinderte Menschen
Nach Definition der Weltgesundheitsorganisation sind diejenigen Menschen „behindert“, die von den Auswirkungen einer nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung betroffen sind, die auf einem körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand beruht, der von dem für das jeweilige Lebensalter typischen Zustand abweicht. Eine noch weitergehende Definition enthält das SGB IX.
Behinderte Menschen sind nach den allgemeinen Vorschriften des Sozialgesetzbuchs versicherungspflichtig, wenn sie wie ein Arbeitnehmer beschäftigt werden.
Werden behinderte Menschen in anerkannten Behindertenwerkstätten – auch geringfügig – beschäftigt, besteht ebenfalls Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 SGB V, § 20 Abs. 1 Nr. 7 SGB XI, § 1 Nr. 2a SGB VI) – und ggf. auch in der Arbeitslosenversicherung (§ 26 SGB III).
Bei der Beitragsberechnung ist zu beachten:
In der Kranken- und Pflegeversicherung werden die Beiträge im Kalenderjahr vom tatsächlichen Arbeitsentgelt, mindestens von einem Betrag in Höhe von 20 % der monatlichen Bezugsgröße (2024: 707,00 Euro bundeseinheitlich) berechnet (§ 235 Abs. 3 SGB V, § 57 Abs. 1 SGB XI).
In der Arbeitslosenversicherung ist, sofern Versicherungspflicht besteht, als beitragspflichtige Einnahme das Arbeitsentgelt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe von 20 % der monatlichen Bezugsgröße (2024: 707,00 Euro West; 693,00 Euro Ost) zu berücksichtigen (§ 344 Abs. 3 SGB III).
Überschreitet das tatsächliche Arbeitsentgelt die vorstehend genannten Beträge nicht, so trägt der Arbeitgeber (also der Träger der Einrichtung) den Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsbeitrag allein (§ 251 Abs. 2 SGB V, § 59 Abs. 1 SGB XI, § 346 Abs. 2 SGB III).
Für die Rentenversicherung ist Berechnungsgrundlage das Arbeitsentgelt, mindestens ein Betrag von 80 % der monatlichen Bezugsgröße (2024: 2.828,00 Euro West; 2.772,00 Euro Ost; § 162 Nr. 2, 2a SGB VI).
In der Rentenversicherung trägt der Arbeitgeber (Träger der Einrichtung) den Beitrag allein, wenn kein Arbeitsentgelt erzielt wird oder das Arbeitsentgelt einen Betrag in Höhe von 20 % der monatlichen Bezugsgröße (2024: 707,00 Euro West; 693,00 Euro Ost) nicht überschreitet. Überschreitet das Arbeitsentgelt den Betrag von 707,00 Euro bzw. 693,00 Euro, so tragen der Arbeitgeber und der behinderte Beschäftigte in Höhe des Arbeitsentgelts den Beitrag je zur Hälfte. Ist das Arbeitsentgelt niedriger als die Berechnungsgrundlage von 2.828,00 Euro bzw. 2.772,00 Euro, so trägt der Arbeitgeber von der Differenz ebenfalls den Beitrag allein (§ 168 Abs.1 Nr. 2, 2a SGB VI).
Der Bund erstattet dem Arbeitgeber den Beitrag, der aus der Differenz zwischen dem Arbeitsentgelt und der Berechnungsgrundlage von 2.828,00 Euro bzw. 2.772,00 Euro berechnet wird (§ 179 Abs. 1 SGB VI).
Beiträge für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt werden – sofern durch die Zahlung dieser Entgeltart das Mindestarbeitsentgelt überschritten wird – jeweils vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber zur Hälfte getragen.
Behinderte Menschen haben meist laufend typische Mehraufwendungen für die Lebenshaltung. Daher wird ihnen im steuerlichen Bereich neben weiteren Ausgleichen für diese Mehraufwendungen als „außergewöhnliche Belastung“ nach § 33b Einkommensteuergesetz (EStG) ein Pauschbetrag zugestanden. Dieser kann jährlich ohne Einzelnachweis der Aufwendungen und ohne Abzug der zumutbaren Belastung abgezogen werden. Ausschlaggebend für seine Höhe ist der festgestellte Grad der Behinderung (GdB). Behinderte Menschen, die hilflos oder blind sind, erhalten einen erhöhten Pauschbetrag.
Budget für Arbeit
Durch eine Kombination aus finanzieller Unterstützung des Arbeitgebers und kontinuierlicher personeller Unterstützung am Arbeitsplatz soll es Menschen mit Behinderung ermöglicht werden, Arbeitsmöglichkeiten bei einem Unternehmen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wahrzunehmen.
Das Budget für Arbeit ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
- Der behinderte Mensch hat Anspruch auf Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Behindertenwerkstatt nach § 56 SGB IX.
- Das Beschäftigungsverhältnis des behinderten Menschen ist sozialversicherungspflichtig.
- Die Entlohnung ist entweder tarifvertraglich geregelt oder ortsüblich. Das Mindestlohnniveau wird nicht unterschritten.
- Es wird ein klassischer Arbeitsvertrag geschlossen, der entsprechende Arbeitnehmerrechte beinhaltet.
- Es wird kein anderes Beschäftigungsverhältnis im Unternehmen beendet, um Leistungen aus dem Budget für Arbeit zu erhalten.
Werden diese Voraussetzungen erfüllt, erhält der Arbeitgeber einen Lohnkostenzuschuss zum Ausgleich der Leistungsminderung des Beschäftigten. Der Lohnkostenzuschuss beträgt bis zu 75 % des vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts, höchstens jedoch 40 % der monatlichen Bezugsgröße nach dem SGB IV (2024: 40 % = 1.414,00 Euro).
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