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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 41 BDSG
§ 41 BDSG, Anwendung der Vorschriften über das Bußgeld- und Strafverfahren
(1) 1 Für Verstöße nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2016/679 gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des OWiG sinngemäß. 2 Die §§ 17, 35 und 36 OWiG finden keine Anwendung. 3 § 68 OWiG findet mit der Maßgabe Anwendung, dass das Landgericht entscheidet, wenn die festgesetzte Geldbuße den Betrag von 100 000 EUR übersteigt.
(2) 1 Für Verfahren wegen eines Verstoßes nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2016/679 gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des OWiG und der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der StPO und des GVG, entsprechend. 2 Die §§ 56 bis 58, 87, 88, 99 und 100 OWiG finden keine Anwendung. 3 § 69 Absatz 4 Satz 2 OWiG findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, einstellen kann.
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