Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 12 JFDG
§ 12 JFDG, Datenschutz
1 Der Träger des Jugendfreiwilligendienstes darf personenbezogene Daten nach § 11 Absatz 1 Satz 2 verarbeiten, soweit dies für die Förderung nach § 9 in Verbindung mit den dort genannten Vorschriften erforderlich ist. 2 Die Daten sind nach Abwicklung des Jugendfreiwilligendienstes zu löschen.
Satz 1 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626).
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0800 0265637