Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Erläuterungen Ziff. 7. VVErstattungsverzicht
Erläuterungen Ziff. 7. VVErstattungsverzicht, [Berufskrankheiten]
Die VV Erstattungsverzicht gilt nicht für Kosten der Behandlung einer Berufskrankheit. Dies gilt auch, wenn der Unfallversicherungsträger Kosten für ärztliche Behandlung und Arzneimittel in der — sich später als falsch erweisenden — Annahme eines Zusammenhangs mit einer Berufskrankheit getragen hat. Eine andere Auslegung wäre mit dem hinter der VV Erstattungsverzicht stehenden Gedanken der Gegenseitigkeit nicht zu vereinbaren.
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