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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 1.6.2. RS 2019/13
Ziff. 1.6.2. RS 2019/13, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (U1-Verfahren)
(1) Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen gehört nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 AAG das nach § 3 Absatz 1 und 2 EntgFG sowie das an Arbeitnehmer nach § 9 Absatz 1 EntgFG fortgezahlte Arbeitsentgelt, dessen Höhe sich nach den Grundsätzen des § 4 EntgFG bestimmt.
(2) Die Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts bestimmt § 4 Absatz 1 EntgFG nach dem Entgeltausfallprinzip. Danach ist dem Arbeitnehmer das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt, mithin grundsätzlich die volle Vergütung einschließlich etwaiger Zuschläge, fortzuzahlen (vgl. u a. BAG, Urteil vom 14. 1. 2009 — 5 AZR 89/08 — DB 2009 S. 909). Die Methode zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts bzw. zur Bestimmung des fortgezahlten Arbeitsentgelts richtet sich nach den konkreten arbeitsrechtlichen Gegebenheiten, die für den Arbeitnehmer gelten. Danach ist eine arbeits-, werk-, kalendertägliche oder stundenweise Berechnungsweise möglich.
(3) Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gehört nicht zu den erstattungsfähigen Aufwendungen. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass Leistungen, die nicht an die Erbringung der Arbeitsleistung in einem bestimmten Zeitabschnitt gekoppelt sind, sondern hiervon unabhängig aus besonderem Anlass gezahlt werden, bei der Bemessung des fortzuzahlenden Entgelts nach dem Entgeltausfallprinzip ohnehin unberücksichtigt bleiben, und zum anderen aus dem Willen des Gesetzgebers, ein Ungleichgewicht zwischen Beitrag (bei der Umlagebemessung bleiben Einmalzahlungen außen vor) und Leistung zu verhindern (vgl. Gesetzesbegründung zu § 7 AAG in BT-Drs. 16/39, S. 13).
(4) Bei der Erstattung ist vom Bruttoarbeitsentgelt auszugehen. Das bedeutet, dass zu den erstattungsfähigen Aufwendungen auch gesetzliche Entgeltabzüge (Lohn- und Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag, Arbeitnehmerbeitragsanteile zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) sowie vermögenswirksame Leistungen und Beiträge für die betrieblichen Versorgungseinrichtungen (vgl. Abschnitt 1.6.7) gehören. Darüber hinaus sind gepfändete, verpfändete, abgetretene oder auf Dritte übergeleitete Entgeltbestandteile erstattungsfähig. Bei der Erstattung von Sachbezügen sind die nach § 17 SGB IV festgesetzten Werte maßgebend.
(5) Ferner ist die Vergütung an Volontäre und Praktikanten erstattungsfähig. Gemeint sind Volontäre und Praktikanten, die nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen, sondern eingestellt werden, um berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen zu erwerben, ohne dass es sich um eine Berufsausbildung im Sinne des BBiG handelt (Vertragsverhältnis im Sinne des § 26 BBiG). Hierunter fallen nicht solche Praktikanten, die ein Praktikum als Bestandteil einer Fachschul- oder Hochschulausbildung absolvieren und nicht unter das BBiG fallen.
(6) Die Höhe des zu erstattenden Arbeitsentgelts kann durch eine Satzungsregelung entsprechend § 9 Absatz 2 AAG u. a. auf die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung begrenzt werden (vgl. Abschnitt 3.2.2).
(7) Arbeitsentgelt, das nicht auf der Grundlage bzw. nicht für den in § 3 Absatz 1 und 2 und den in § 9 Absatz 1 EntgFG bezeichneten Zeitraum fortgezahlt wird, ist nicht erstattungsfähig. Dazu gehört beispielsweise Arbeitsentgelt, das
- - — auf der Grundlage tarifvertraglicher Regelungen — für einen Zeitraum von mehr als 6 Wochen fortgezahlt wird,
- - entgegen der Bestimmung des § 3 Absatz 3 EntgFG in den ersten 4 Wochen eines Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird,
- - nach § 3a EntgFG in Fällen einer Spende von Organen oder Geweben oder einer Blutspende zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen fortgezahlt wird,
- - bei Erkrankung des Kindes nach § 616 BGB oder nach § 19 BBiG gezahlt wird,
- - ohne Beachtung der Anrechnungsregelung des § 3 Absatz 1 Satz 2 EntgFG fortgezahlt wird (z. B. bei den zur Berufsausbildung Beschäftigten unter ergänzender Heranziehung des § 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b BBiG).
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