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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.1. RS 2007/08
Ziff. 3.1. RS 2007/08, Legaldefinition und Begrifflichkeit laut Rechtsprechung
(1) Hilfsmittel sind sächliche Mittel oder technische Produkte, die individuell gefertigt oder als serienmäßig hergestellte Ware in unverändertem Zustand oder als Basisprodukt mit entsprechender handwerklicher Zurichtung, Ergänzung bzw. Abänderung von den Leistungserbringern abgegeben werden. Dazu können auch solche sächlichen Mittel oder technischen Produkte zählen, die dazu dienen, Arzneimittel oder andere Therapeutika, die zur inneren Anwendung bestimmt sind, in den Körper zu bringen (z. B. bestimmte Spritzen oder Inhalationsgeräte).
(2) Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen gehören zu den Hilfsmitteln
- - bestimmte Sehhilfen,
- - Hörhilfen,
- - Körperersatzstücke,
- - orthopädische und
- - andere Hilfsmittel.
(3) Zu den Hilfsmitteln zählen auch Zubehörteile, ohne die die Basisprodukte nicht oder nicht zweckentsprechend betrieben werden können. Der Anspruch umfasst auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln sowie die im Einzelfall erforderliche Ausbildung in deren Gebrauch und, soweit zum Schutz der Versicherten vor unvertretbaren gesundheitlichen Risiken erforderlich, die nach dem Stand der Technik zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der technischen Sicherheit notwendigen Wartungen und technischen Kontrollen.
(4) Produkte, die von der Konzeption her für die speziellen Bedürfnisse kranker oder behinderter Menschen entwickelt und hergestellt werden und die ausschließlich bzw. ganz überwiegend von diesen Personen genutzt werden, können Hilfsmittel im Sinne der Gesetzlichen Krankenversicherung sein. Dies gilt selbst dann, wenn sie millionenfach verbreitet sind (z. B. Hörgeräte) oder wenn sie einen Gebrauchsgegenstand beinhalten (z. B. orthopädische Schuhe) 1 .
(5) Gemäß der einschlägigen Rechtsprechung sind nur solche technischen Hilfen als Hilfsmittel anzusehen, die vom behinderten Menschen getragen oder mitgeführt und bei einem Wohnungswechsel auch mitgenommen und weiter benutzt werden können, um sich im jeweiligen Umfeld zu bewegen, zurechtzufinden und die elementaren Grundbedürfnisse des täglichen Lebens zu befriedigen. Hilfsmittel müssen folglich von der Funktion her transportabel sein.
(6) Hilfsmittel sollen die Körperfunktionen des behinderten Menschen ersetzen, ergänzen oder verbessern, die für die möglichst selbständige Durchführung der Alltagsverrichtungen notwendig sind. Wesentlich für die Hilfsmitteleigenschaft ist, dass der behinderte Mensch durch das Hilfsmittel an die Erfordernisse der Umwelt angepasst, nicht aber das Umfeld an die Bedürfnisse des behinderten Menschen angeglichen wird 2 . Die Hilfsmitteleigenschaft eines Produktes hängt nicht von den jeweiligen Wohnverhältnissen der Versicherten ab.
(7) Hilfsmittel sind bauart- bzw. konstruktionsbedingt primär auf die Eigenanwendung durch die Versicherten ausgerichtet und werden in deren allgemeinen Lebensbereich bzw. im häuslichen Umfeld eingesetzt. Denn nach der Rechtsprechung des BSG 3 sind Hilfsmittel alle ärztlich verordneten Sachen, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Folgen von Gesundheitsschäden mildern oder ausgleichen. Dazu gehören insbesondere Körperersatzstücke und typische orthopädische Hilfsmittel, weil sie den Erfolg einer Heilbehandlung bei Anwendung durch den Versicherten selbst sicherstellen sollen.
(8) Zum 1. 7. 2001 ist das SGB IX in Kraft getreten. Ziel der Versorgung behinderter Menschen mit Hilfsmitteln ist die Förderung ihrer Selbstbestimmung und gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft 4 . Im Rahmen dieser für alle behinderten Menschen 5 geltenden Bestimmungen ist die Gesetzliche Krankenversicherung allerdings nur innerhalb ihres Aufgabengebietes — Krankenhilfe und medizinische Rehabilitation — und unter ihren besonderen Voraussetzungen zur Gewährung von Hilfsmitteln verpflichtet 6 . Die Ausführungen des SGB IX decken sich insoweit mit denen des SGB V und führen nicht zu einer Leistungsausweitung bzw. Veränderung der Leistungsansprüche 7 .
1 Siehe zur Abgrenzung zu Gebrauchsgegenständen Kapitel 5.1 Gebrauchsgegenstände.
2 Vgl. BSG, Urteil vom 6. 4. 1998 — B 3 KR 14/97 R — (USK 98101).
3 Vgl. Beschluss des BSG (3. Senat) vom 16. 9. 1999 — B 3 KR 2/99 B —, Beschluss des BSG (1. Senat) vom 8. 2. 2000 — B 1 KR 3/99 B —; BSG (6. Senat) vom 28. 6. 2000 — B 6 KA 26/99 R — (USK 2000-72).
5 Vgl. die Definition in § 2 Absatz 1 SGB IX.
6 Vgl. § 27 SGB V und BSG, Urteil vom 6. 6. 2002 — B 3 KR 68/01 R —.
7 Vgl. BSG, Urteil vom 26. 3. 2003 — 3 KR 23/03 R —.
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