Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 6.1.2. RS 2007/08
Ziff. 6.1.2. RS 2007/08, Zeitpunkt des Leistungsanspruchs
(1) Für die Erbringung von Hilfsmitteln bzw. Pflegehilfsmitteln ist die Krankenkasse/Pflegekasse leistungspflichtig, bei der am Tag der Abgabe des Hilfsmittels an den Versicherten (Tag der Leistungserbringung) — ggf. nach erfolgter Anpassung — ein Versicherungsverhältnis besteht. Dabei kommt es nicht auf den Verordnungszeitpunkt an. Sofern mehrere Anpassungen erforderlich sind, ist der Tag, an dem der letzte Anpassvorgang abgeschlossen und das Hilfsmittel/Pflegehilfsmittel dem Versicherten definitiv zur Verfügung gestellt wird, als Tag der Leistungserbringung anzusehen. Bei Hörgeräten ist der Tag der endgültigen Leistungsabgabe maßgebend, selbst wenn der Arzt die ordnungsgemäße Versorgung zu einem späteren Zeitpunkt bestätigt.
(2) Auch bei den Zuzahlungen und den Befreiungsregelungen beim Erreichen der Belastungsgrenze gemäß § 62 SGB V oder bei Minderjährigkeit des Versicherten ist der Tag der Leistungserbringung maßgeblich.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637