Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 7.2.6. RS 2007/08
Ziff. 7.2.6. RS 2007/08, Vergütungsformen
(1) Die Berechnungsgrundlage für die Zuzahlung ist der von der Krankenkasse zu übernehmende Betrag. Bei diesem Betrag kann es sich je nach Vertragsgestaltung um einen Kaufpreis, eine Wiedereinsatzvergütung oder auch um Mieten bzw. Versorgungspauschalen handeln. Auf jede fällig werdende Miet- oder Pauschalzahlung ist eine Zuzahlung von 10 % zu berechnen, mindestens 5 EUR, aber nicht mehr als die Höhe des fälligen Miet- bzw. Pauschalbetrages. Da sich die Zuzahlung auf das eingesetzte Hilfsmittel bezieht, können je Hilfsmittel für den gesamten Versorgungszeitraum maximal 10 EUR erhoben werden, auch wenn mehrere (Folge-)Verordnungen zugrunde liegen.
(2) Sofern der vertraglich festgelegte Versorgungszeitraum die übliche Lebensdauer eines Produktes widerspiegelt, entsteht bei Fälligwerden einer weiteren Pauschale eine neue Zuzahlung.
(3) Eine höhere Zuzahlung als 10 EUR für eine Versorgung kann anfallen, wenn die Miete bzw. Pauschale nicht nur die Kosten für das Produkt, sondern auch die Kosten für benötigte zum Verbrauch bestimmte Produkte enthält (z. B. Fallpauschale für ein Elektrostimulationsgerät schließt die Kosten für die Elektroden ein). Bei einer solchen Konstellation hat die jeweilige Krankenkasse auf Basis der vertraglichen Regelung eine Entscheidung über die Zuzahlung für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel zu treffen.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637