Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 8.4. RS 2007/08
Ziff. 8.4. RS 2007/08, Abgrenzung zum BVG (Versorgungsamt)
Bei Versorgungsberechtigten kann für Hilfsmittel zur medizinischen Rehabilitation auch das Versorgungsamt zuständig sein. Das ist vor allem der Fall, wenn die Notwendigkeit des Hilfsmittels auf Gesundheitsstörungen, die als Folge einer Schädigung anerkannt oder durch eine anerkannte Schädigungsfolge verursacht worden sind, beruht. Abweichend davon sind eine schädigungsbedingte Brille oder Kontaktlinsen vom Krankenversicherungsträger zu erbringen — sofern die krankenversicherungsrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind —, denn versorgungsrechtlich handelt es sich hierbei um Heilmittel, die in den gesetzlichen Betreuungsauftrag der Krankenversicherung für bestimmte Versorgungsleistungen einbezogen sind 1 .
1 Vgl. §§ 10 Absatz 1, 11 Absatz 1 Nummer 3 und 8, 18c Absatz 1 BVG.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637