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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 5.5. RS 2024/02
Ziff. 5.5. RS 2024/02, Tabellarische Übersicht zum Erlass von Säumniszuschlägen
Die unter Abschnitt 5.2 Buchstaben a bis f genannten Fallgruppen, die einen Erlass von Säumniszuschlägen rechtfertigen, sind nachstehend in Kurzform zur besseren Übersicht aufgelistet.
Fallgruppe | Antragserfordernis | Erlass/Teilerlass |
a) unabwendbares Ereignis | Antrag ist erforderlich; der Grund für die verspätete Zahlung ist darzulegen. | Erlass in voller Höhe |
b) pünktlicher Beitragszahler | Antrag ist erforderlich | Erlass in voller Höhe |
c) Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung | Antrag ist erforderlich; der Nachweis der Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung ist zu erbringen. Im Insolvenzverfahren ist die hälftige Anerkennung der Säumniszuschläge als ein Antrag auf Teilerlass zu werten. | Erlass zur Hälfte |
d) Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz | Antrag ist erforderlich; der Nachweis über die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz ist zu erbringen. | Erlass zur Hälfte |
e) Erlass der Hauptschuld | Es ist kein besonderer Antrag erforderlich; der Antrag auf Erlass der Hauptschuld reicht aus. | Erlass in voller Höhe |
f) sonstige Fälle | Antrag ist erforderlich; der Grund für die verspätete Zahlung ist darzulegen. | Erlass in voller Höhe oder zur Hälfte je nach Lage des Einzelfalles |
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