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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2.2.2.3. RS 2019/13
Ziff. 2.2.2.3. RS 2019/13, Besonderheiten im U2-Verfahren
(1) Umlagen zum U2-Verfahren hat der Arbeitgeber grundsätzlich für alle seine Arbeitnehmer und Auszubildenden zu entrichten.
(2) Keine Umlagen sind allerdings zu entrichten aus dem Arbeitsentgelt bzw. den Vergütungen der
- - Beamten, Richter, Soldaten auf Zeit, Berufssoldaten und sonstigen vergleichbaren Beschäftigten, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben; dies gilt auch für beurlaubte Beamte in einem Beschäftigungsverhältnis außerhalb des Dienstverhältnisses, wenn bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe gewährleistet ist,
- - in Abschnitt 1.5.3 aufgeführten Personen, mit Ausnahme der
- - zur Berufsausbildung Beschäftigten,
- - schwerbehinderten Menschen im Sinne des SGB IX,
- - Teilnehmer an einem Freiwilligendienst nach dem JFDG oder BFDG,
- - Heimarbeiter,
- - Beschäftigten in der Freistellungsphase der Altersteilzeit sowie bei vergleichbaren Freistellungen von der Arbeitsleistung,
- - wegen Insolvenz des Arbeitgebers von der Arbeit freigestellten Arbeitnehmer,
- - GmbH-Geschäftsführer, die als Fremdgeschäftsführer oder Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer Beschäftigte im Sinne des § 7 Absatz 1 SGB IV sind (vgl. § 1 Absatz 2 Satz 1 MuSchG),
- - Vorstandsvorsitzenden und Vorstandsmitglieder (z. B. von Aktiengesellschaften, Vereinen und Genossenschaften).
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