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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 5.1.6. RS 2019/13
Ziff. 5.1.6. RS 2019/13, Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege
(1) Nach § 11 Absatz 1 Nummer 4 AAG sind die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege (Arbeiterwohlfahrt, Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland, Deutscher Caritasverband, Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband, Deutsches Rotes Kreuz und Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland) einschließlich ihrer selbständigen und nichtselbständigen Untergliederungen, Einrichtungen und Anstalten vom U1-Verfahren ausgenommen, es sei denn, sie erklären schriftlich und unwiderruflich gegenüber einer Krankenkasse mit Wirkung für alle durchführenden Krankenkassen und Verbände ihre Teilnahme am Umlageverfahren. Die Teilnahme am U1-Verfahren setzt voraus, dass der Arbeitgeber die Voraussetzung des § 1 Absatz 1 AAG erfüllt, d. h. in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt.
(2) Zur dauerhaften Teilnahme am U1-Verfahren bedarf es einer schriftlichen Erklärung, die unwiderruflich ist. Abgegeben werden kann diese Erklärung gegenüber jeder Krankenkasse, die zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung eine für die Feststellung der Teilnahme am Ausgleichsverfahren zuständige Krankenkasse (vgl. Abschnitt 1.3) ist. Diese Erklärung gilt ausnahmslos gegenüber allen das Ausgleichsverfahren durchführenden Krankenkassen und Verbänden. Eine Frist für die Abgabe dieser Erklärung gibt es nicht; sie kann auch in der Zukunft abgegeben werden. Außer bei Neuerrichtungen von Untergliederungen, Einrichtungen und Anstalten der Freien Wohlfahrtspflege kann die Wirkung einer solchen Erklärung jedoch nur mit Beginn des auf die Abgabe der Erklärung folgenden Kalenderjahres eintreten (vgl. § 3 Absatz 1 Satz 1 AAG).
(3) Das Wahlrecht der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege zugunsten der Teilnahme am U1-Verfahren, das mit dem Inkrafttreten des AAG erstmals gesetzlich verankert wurde, geht auf Anwendungsschwierigkeiten unter der Geltung des LFZG zurück, die sich aus einer unterschiedlichen Auslegung der Begriffe "ihrer Untergliederungen, Einrichtungen und Anstalten" ergeben haben, weil nicht klar und eindeutig war, ob es sich jeweils um selbständige oder unselbständige Untergliederungen handeln muss. Wird die Teilnahme am U1-Verfahren nicht erklärt, gilt der gesetzlich vorgesehene Ausschluss. Dabei erfasst der Ausschluss auch solche (rechtlich selbständigen oder unselbständigen) "Untergliederungen", die sich lediglich als Mitglied dem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege angeschlossen haben, ohne (persönlich und sachlich) in die Struktur der übergeordneten Organisationseinheit eingegliedert zu sein. Die lediglich mitgliedschaftlich mit einem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege verbundenen Organisationen können ihre Teilnahme am U1-Verfahren gegenüber einer Krankenkasse erklären, sofern der Spitzenverband sein Erklärungsrecht nicht ausübt oder ausüben kann. Die Erklärung ist unwiderruflich und wirkt gegenüber allen durchführenden Krankenkassen und Verbänden.
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