Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 1.1. VV Pflegeunfälle
Ziff. 1.1. VV Pflegeunfälle
Wird die Krankenkasse mit Leistungen belastet, von denen sie aufgrund eigener Feststellungen (z. B. Angaben im Unfallfragebogen) annimmt, dass diese wegen eines Pflegeunfalls einer nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegeperson notwendig wurden, wendet sie sich mit dem als Anlage beigefügten Muster-Vordruck an die zuständige Pflegekasse mit der Bitte um Mitteilung, ob es sich bei dem Gepflegten um einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 SGB XI und bei dem Verletzten um eine Pflegeperson im Sinne des § 19 Satz 1 SGB XI handelt.
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0800 0265637