Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2.1. VV Pflegeunfälle
Ziff. 2.1. VV Pflegeunfälle
Hat ein Arzt in der Annahme eines Pflegeunfalls mit einem der im Abkommen Ärzte/Unfallversicherungsträger vorgesehenen Arztberichte (z. B. Durchgangsarztbericht F 1000, Ärztliche Unfallmeldung F 1050) allgemeine oder besondere Heilbehandlung eingeleitet, wendet sich der Unfallversicherungsträger mit dem als Anlage beigefügten Muster-Vordruck an die zuständige Pflegekasse mit der Bitte um Mitteilung, ob es sich bei dem Gepflegten um einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 SGB XI und bei dem Verletzten um eine Pflegeperson im Sinne des § 19 Satz 1 SGB XI handelt. Die Pflegekasse stellt sicher, dass dieser Muster-Vordruck unverzüglich nach Eingang ausgefüllt zurückgesandt wird.
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0800 0265637