Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 30 SGB IX
§ 30 SGB IX, Verordnungsermächtigung
Das BMAS wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem BMG durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres zum Inhalt und zur Ausführung des Persönlichen Budgets, zum Verfahren sowie zur Zuständigkeit bei Beteiligung mehrerer Rehabilitationsträger zu regeln.
Zu § 30 siehe RS 2001/02 § 30 SGB IX.
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0800 0265637