Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 74 SGB IX
§ 74 SGB IX, Haushalts- oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungskosten
(1) 1 Haushaltshilfe wird geleistet, wenn
- 1. den Leistungsempfängern wegen der Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist,
- 2. eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann und
- 3. im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe noch nicht 12 Jahre alt ist oder wenn das Kind eine Behinderung hat und auf Hilfe angewiesen ist.
(2) Anstelle der Haushaltshilfe werden auf Antrag des Leistungsempfängers die Kosten für die Mitnahme oder für die anderweitige Unterbringung des Kindes bis zur Höhe der Kosten der sonst zu erbringenden Haushaltshilfe übernommen, wenn die Unterbringung und Betreuung des Kindes in dieser Weise sichergestellt ist.
(3) 1 Kosten für die Kinderbetreuung des Leistungsempfängers können bis zu einem Betrag von 160 EUR je Kind und Monat übernommen werden, wenn die Kosten durch die Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben unvermeidbar sind 1 . 2 Es werden neben den Leistungen zur Kinderbetreuung keine Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 erbracht. 3 Der in Satz 1 genannte Betrag erhöht sich entsprechend der Veränderung der Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 SGB IV; § 160 Absatz 3 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 erbringen die landwirtschaftliche Alterskasse und die landwirtschaftliche Krankenkasse Betriebs- und Haushaltshilfe nach den §§ 10 und 36 ALG und nach den §§ 9 und 10 KVLG 1989, die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft für die bei ihr versicherten landwirtschaftlichen Unternehmer und im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten nach den §§ 54 und 55 SGB VII.
1 Ab dem 1. 1. 2021 können die Kinderbetreuungskosten bis zu einem Betrag von 180 EUR je Kind und Monat übernommen werden (vgl. Nummer 3 der Bekanntmachung vom 19. 11. 2020 (BAnz. AT 30. 11. 2020 B1)).
Zu § 74 siehe RS 2001/02 § 74 SGB IX.
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