Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 191 SGB IX
§ 191 SGB IX, Verordnungsermächtigung
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1 mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Voraussetzungen des Anspruchs nach § 49 Absatz 8 Nummer 3 und § 185 Absatz 5 sowie über die Dauer und Ausführung der Leistungen zu regeln.
§ 191 geändert durch G vom 10. 12. 2019 (BGBl. I S. 2135).
1 Vgl. Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV).
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637