Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 241 SGB IX
§ 241 SGB IX, Übergangsregelung
(1) Abweichend von § 154 Absatz 1 beträgt die Pflichtquote für die in § 154 Absatz 2 Nummer 1 und 4 genannten öffentlichen Arbeitgeber des Bundes weiterhin 6 %, wenn sie am 31. 10. 1999 auf mindestens 6 % der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen beschäftigt hatten.
(2) Eine aufgrund des SchwbG getroffene bindende Feststellung über das Vorliegen einer Behinderung, eines Grades der Behinderung und das Vorliegen weiterer gesundheitlicher Merkmale gelten als Feststellungen nach diesem Buch.
(3) Die nach § 56 Absatz 2 SchwbG erlassenen allgemeinen Richtlinien sind bis zum Erlass von allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach § 224 weiter anzuwenden, auch auf Inklusionsbetriebe.
Absatz 3 geändert durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl. I S. 1387).
(4) Auf Erstattungen nach Kapitel 13 dieses Teils ist § 231 für bis zum 31. 12. 2004 entstandene Fahrgeldausfälle in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden.
(5) Soweit noch keine Verordnung nach § 153 Absatz 2 erlassen ist, gelten die Maßstäbe des § 30 Absatz 1 BVG und der aufgrund des § 30 Absatz 16 BVG erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend.
(6) Bestehende Integrationsvereinbarungen im Sinne des § 83 in der bis zum 30. 12. 2016 geltenden Fassung gelten als Inklusionsvereinbarungen fort.
Absatz 6 neugefasst durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2541).
(7) 1 Die nach § 22 in der am 31. 12. 2017 geltenden Fassung bis zu diesem Zeitpunkt errichteten gemeinsamen Servicestellen bestehen längstens bis zum 31. 12. 2018. 2 Für die Aufgaben der nach Satz 1 im Jahr 2018 bestehenden gemeinsamen Servicestellen gilt § 22 in der am 31. 12. 2017 geltenden Fassung entsprechend.
(8) Bis zum 31. 12. 2019 treten an die Stelle der Träger der Eingliederungshilfe als Rehabilitationsträger im Sinne dieses Buches die Träger der Sozialhilfe nach § 3 SGB XII, soweit sie zur Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach § 8 Nummer 4 SGB XII bestimmt sind.
Absatz 8 angefügt durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2541).
(9) Das Inkrafttreten der bei einer Beschäftigungsquote von 0 % zu zahlenden Ausgleichsabgabe gilt nicht als Neubestimmung der Ausgleichsabgabe im Sinne des § 160 Absatz 3 Satz 2.
Absatz 9 angefügt durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl. I S. 1025), neugefasst durch G vom 6. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 146) (1. 1. 2024).
(10) Für Personen, die Leistungen nach dem SVG i. d. F. der Bekanntmachung vom 16. 9. 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 4. 8. 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, in Verb. mit dem BVG i. d. F. der Bekanntmachung vom 22. 1. 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. 6. 2019 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vorschriften des § 6 Absatz 1 Nummer 5, des § 16 Absatz 6, des § 18 Absatz 7, des § 63 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2, des § 64 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 2, des § 65 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 2 Nummer 4, Absatz 5 Nummer 2, Absatz 6 und 7, des § 66 Absatz 1 Satz 4, der §§ 69, 70 Absatz 1, des § 71 Absatz 1 Satz 1, des § 152 Absatz 1 Satz 1 und 4, des § 228 Absatz 4 Nummer 2 und des § 241 Absatz 5 in der am 31. 12. 2023 geltenden Fassung weiter.
Absatz 10 angefügt durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652) (1. 1. 2024).
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637