Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
simpson33 / Getty Images
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Inhalte der Rechtsdatenbank
Rechtsdatenbank durchsuchen
§ 3 SGB XIV
§ 3 SGB XIV, Leistungen der Sozialen Entschädigung
Die Soziale Entschädigung umfasst:
- 1. Leistungen des Fallmanagements und Leistungen in einer Traumaambulanz als Schnelle Hilfen nach Kapitel 4,
- 2. die Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung nach Kapitel 5,
- 3. Leistungen zur Teilhabe nach Kapitel 6,
- 4. Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach Kapitel 7,
- 5. Leistungen bei Blindheit nach Kapitel 8,
- 6. Entschädigungszahlungen nach Kapitel 9,
- 7. den Berufsschadensausgleich nach Kapitel 10,
- 8. Besondere Leistungen im Einzelfall nach Kapitel 11,
- 9. Leistungen bei Überführung und Bestattung nach Kapitel 12,
- 10. den Ausgleich in Härtefällen nach Kapitel 13,
- 11. Leistungen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland nach Kapitel 14 sowie
- 12. Leistungen nach den Vorschriften zu Besitzständen nach Kapitel 23.
Aktionen
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
0800 0265637
Über unsere Servicehotline sind wir rund um die Uhr für Sie da und beraten Sie gern persönlich.