Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 73 SGB XIV
§ 73 SGB XIV, Kostenübernahme vor Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI
1 Für Geschädigte, bei denen aufgrund eines schädigenden Ereignisses voraussichtlich nur weniger als 6 Monate eine Einschränkung der Selbständigkeiten oder der Fähigkeiten vorliegt und daher eine Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI nicht gegeben ist, können Kosten im Umfang der Leistungen nach dem 7. Kapitel des SGB XII übernommen werden. 2 Dies gilt nicht, wenn die Pflege durch ein Arbeitgebermodell nach § 76 sichergestellt wird.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637