Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 75 SGB XIV
§ 75 SGB XIV, Ergänzende Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
(1) 1 Werden schädigungsbedingte Bedarfe nach § 74 Nummer 1 nur teilweise gedeckt, werden die über die Leistungen des 4. Kapitels des SGB XI hinausgehenden, notwendigen und angemessenen Kosten übernommen. 2 Dies gilt bei folgenden Leistungsarten:
- 1. Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI,
- 2. Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson nach § 39 SGB XI,
- 3. Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen nach § 40 SGB XI,
- 4. Tagespflege und Nachtpflege nach § 41 SGB XI,
- 5. Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI,
- 6. Vollstationäre Pflege nach § 43 SGB XI.
(2) Bei Kombination von Geldleistung und Sachleistung nach § 38 SGB XI wird der prozentuale Anteil übernommen, der auf die Sachleistung entfällt.
(3) Bei Pflege in Einrichtungen oder Räumlichkeiten im Sinne des § 43a SGB XI in Verb. mit § 71 Absatz 4 SGB XI werden 15 % der Vergütung übernommen.
(4) Für Geschädigte, die einen Anspruch nach § 4 Absatz 1 haben, trägt die zuständige Verwaltungsbehörde die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung, so lange sie nach § 21 SGB XI pflegeversichert sind.
(5) 1 Geschädigte, die weder nach dem SGB XI versichert sind noch nach beamtenrechtlichen Vorschriften einen Anspruch auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit haben, erhalten die Leistungen des 4. Kapitels des SGB XI sowie die Leistungen nach Absatz 1. 2 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
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