Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 46 VersAusglG
§ 46 VersAusglG, Sondervorschriften für Anrechte aus Privatversicherungen
1 Für die Bewertung eines Anrechts aus einem privaten Versicherungsvertrag sind die Bestimmungen des VVG über Rückkaufswerte anzuwenden. 2 Stornokosten sind nicht abzuziehen.
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