Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 3.3. VV Pflegeunfälle
Ziff. 3.3. VV Pflegeunfälle
Erstattungsansprüche der Unfallversicherungsträger werden nach § 105 SGB X befriedigt. Hinsichtlich der Tätigkeit des Durchgangs- oder H-Arztes gilt Folgendes:
Ist ein Durchgangs- oder H-Arzt tätig geworden ohne besondere oder allgemeine Heilbehandlung zulasten des Unfallversicherungsträgers eingeleitet zu haben und liegt ein Arbeitsunfall nicht vor, werden dem Unfallversicherungsträger von der Krankenkasse die für die Tätigkeit des Durchgangs- oder H-Arztes im Rahmen der Erstversorgung entstandenen Kosten pauschal erstattet. Eine Wiedererkrankung gilt als neuer Versicherungsfall.
Die Pauschale beträgt 21 EUR. Mit dem Pauschbetrag sind die Kosten für die im Zusammenhang mit der Erstversorgung erforderlichen Arznei- und Verbandmittel abgegolten. Der Pauschbetrag wird von § 110 Satz 2 SGB X nicht erfasst.
Der Pauschbetrag kann nicht gefordert werden, wenn ein am Krankenhaus tätiger Durchgangs- oder H-Arzt stationäre Behandlung zulasten der Krankenkasse vom Tage der Untersuchung an einleitet.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637