Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
simpson33 / Getty Images
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Inhalte der Rechtsdatenbank
Rechtsdatenbank durchsuchen
§ 5 SVG-KOV-AnpV 2024
§ 5 SVG-KOV-AnpV 2024, Ausgleichsrente für Schwerbeschädigte
Die volle Ausgleichsrente nach § 32 Absatz 2 BVG in der am 31. 12. 2023 geltenden Fassung beträgt monatlich bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 50 oder 60 | 574 EUR, |
von 70 oder 80 | 693 EUR, |
von 90 | 833 EUR, |
von 100 | 932 EUR. |
Aktionen
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
0800 0265637
Über unsere Servicehotline sind wir rund um die Uhr für Sie da und beraten Sie gern persönlich.