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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 7 SVG-KOV-AnpV 2024
§ 7 SVG-KOV-AnpV 2024, Pflegezulage
Die Beträge aus § 35 Absatz 1 BVG in der am 31. 12. 2023 geltenden Fassung werden in folgender Höhe geleistet:
Stufe I | 393 EUR, |
Stufe II | 671 EUR, |
Stufe III | 958 EUR, |
Stufe IV | 1 228 EUR, |
Stufe V | 1 594 EUR, |
Stufe VI | 1 962 EUR. |
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