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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 1. PfFrGrBek
Ziff. 1. PfFrGrBek
Die unpfändbaren Beträge nach § 850c ZPO erhöhen sich zum 1. 7. 2024
- a) in Absatz 1
- Nummer 1 von 1 402,28 auf 1 491,75 EUR monatlich,
- Nummer 2 von 322,72 auf 343,31 EUR wöchentlich,
- Nummer 3 von 64,54 auf 68,66 EUR täglich,
- b) in Absatz 2 Satz 1
- Nummer 1 von 527,76 auf 561,43 EUR monatlich,
- Nummer 2 von 121,46 auf 129,21 EUR wöchentlich,
- Nummer 3 von 24,29 auf 25,84 EUR täglich,
- c) in Absatz 2 Satz 2
- Nummer 1 von 294,02 auf 312,78 EUR monatlich,
- Nummer 2 von 67,67 auf 71,99 EUR wöchentlich,
- Nummer 3 von 13,54 auf 14,40 EUR täglich,
- d) in Absatz 3 Satz 3
- Nummer 1 von 4 298,81 auf 4 573,10 EUR monatlich,
- Nummer 2 von 989,31 auf 1 052,43 EUR wöchentlich,
- Nummer 3 von 197,87 auf 210,50 EUR täglich.
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