Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
simpson33 / Getty Images
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Inhalte der Rechtsdatenbank
Rechtsdatenbank durchsuchen
Ziff. 3.2. VVGeneralauftrag
Ziff. 3.2. VVGeneralauftrag, Ende der Zahlung
Die Krankenkasse stellt die Verletztengeldzahlung ein
- - spätestens mit dem Tag des Eingangs einer Mitteilung des Rentenversicherungsträgers über die Zuerkennung einer der in § 50 Absatz 1 Satz 1 SGB V genannten Leistungen,
- - mit Ablauf der 78. Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit, bei zu diesem Zeitpunkt andauernder stationärer Behandlung mit Ablauf dieser Behandlung,
- - mit Beendigung der Arbeitsunfähigkeit oder dem Ablauf des Freistellungsanspruchs nach § 45 Absatz 4 SGB VII oder
- - mit Eingang der Benachrichtigung von Seiten des Unfallversicherungsträgers, dass die Zahlungen eingestellt werden sollen.
Aktionen
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
0800 0265637
Über unsere Servicehotline sind wir rund um die Uhr für Sie da und beraten Sie gern persönlich.