Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 6.4. VVGeneralauftrag
Ziff. 6.4. VVGeneralauftrag, Pfändung etc. von Arbeitsentgelt oder Entgeltersatzleistungen
Arbeitsentgelt und Entgeltersatzleistungen gelten auch dann als bezogen und sind anzurechnen, wenn sie oder Teile davon aufgrund einer Pfändung, Verpfändung, Abtretung, Aufrechnung, Verrechnung, Übertragung oder im Rahmen der §§ 48 bis 50 SGB I nicht an die leistungsberechtigte Person, sondern an Dritte ausgezahlt werden.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637