Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 6 WEZAbgVb
§ 6 WEZAbgVb, Abstimmungsverfahren
Die Krankenkassen oder ihre Vertretungen und die Träger der Deutschen Rentenversicherung prüfen, ob und ggf. welche Abstimmungsmechanismen zur Klärung gegensätzlicher Auffassungen über die Zuständigkeit bei stufenweiser Wiedereingliederung künftig in Betracht kommen (z. B. Fallbesprechungen, Zweitgutachten).
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637