Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 2.3. RS 2017/10
Ziff. 2.3. RS 2017/10, Zusätzliche Leistungen und Modellvorhaben
(1) Nach § 11 Absatz 6 SGB V kann die Krankenkasse in ihrer Satzung zusätzliche vom G-BA nicht ausgeschlossene Leistungen von Hebammen/Entbindungspflegern 1 bei Schwangerschaft und Mutterschaft in der fachlich gebotenen Qualität vorsehen. In der Satzung müssen insbesondere die Art, die Dauer und der Umfang der Leistungen bestimmt sein.
(2) Weiterhin kann die Krankenkasse nach § 63 Absatz 2 SGB V Modellvorhaben zu Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft durchführen oder mit Leistungserbringern nach § 64 SGB V vereinbaren. Dies gilt für Leistungen, auf die nach dem SGB V oder aufgrund hiernach getroffener Regelungen kein Anspruch besteht.
1 Im folgenden Text werden nur noch die Hebammen aufgeführt. Entbindungspfleger sind jedoch den Hebammen gleichzustellen. Mit dem HebG (§ 3 Absatz 2 HebG) wurde mit Wirkung zum 1. 1. 2020 einheitlich für alle Geschlechter die Berufsbezeichnung "Hebamme" eingeführt. Für bereits tätige Entbindungspfleger besteht nach § 73 Satz 1 HebG die Erlaubnis zum Fortführen der Berufsbezeichnung "Entbindungspfleger" fort. Gemäß § 74 Absatz 1 HebG sind alle für "Hebammen" bestehende Rechtsvorschriften auch auf "Entbindungspfleger" anzuwenden.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637