Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 4.1. RS 2017/10
Ziff. 4.1. RS 2017/10, Inhalt und Umfang der Leistungen
(1) Bei Schwangerschaftsbeschwerden und im Zusammenhang mit der Entbindung erhält die Versicherte über eine ärztliche Verordnung Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel. Digitale Gesundheitsanwendungen können ärztlich verordnet oder auf Antrag mit Genehmigung der Krankenkasse bezogen werden. Die Zuzahlungsregelungen der §§ 31 Absatz 3, 32 Absatz 2 und 33 Absatz 8 SGB V finden keine Anwendung.
(2) Bestimmte Arznei-, Verband-, Hilfsmittel und weitergehende Materialien, die von einer Hebamme im Zusammenhang mit der Schwangerschaft, Geburt und nach der Entbindung abgegeben werden dürfen, sind im Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V bzw. in Versorgungsverträgen mit Hilfsmitteln geregelt.
(3) Im Übrigen gelten insbesondere die §§ 31 Absatz 1 und 2, 32 Absatz 1, 33 Absatz 1 SGB V und damit die Regelungen über ausgeschlossene Arznei- und Hilfsmittel (§ 34 SGB V) sowie über Festbeträge (§§ 35 und 36 SGB V).
(4) Bei der Hilfsmittelversorgung übernimmt die Krankenkasse die vertraglich vereinbarten Preise (§ 127 Absatz 1 bis 3 SGB V). Eine Begrenzung auf Festbeträge ist nicht vorgesehen (§ 24e Satz 2 2. Halbsatz in Verb. mit § 127 Absatz 4 SGB V).
(5) Sofern eine schwangere Frau Arznei-, Verband-, Heil-, Hilfsmittel oder digitale Gesundheitsanwendungen nicht zum Zwecke der Entbindung, sondern wegen der über das gewöhnliche Maß hinausgehenden Schwangerschaftsbeschwerden (vgl. BSG, Urteil vom 15. 9. 1977 — 6 RKa 6/77, BAG, Urteil vom 14. 11. 1984 — 5 AZR 394/82) benötigt, handelt es sich um Krankenbehandlung nach § 27 Absatz 1 SGB V, sodass — soweit vorgesehen — die entsprechenden Zuzahlungsregelungen gelten.
(6) Zu Leistungen der Geburtsvorbereitung und Rückbildungsgymnastik durch Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten wird auf die Abschnitte 3.3.3 und 3.3.4 verwiesen.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637