Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 9.3.2. RS 2017/10
Ziff. 9.3.2. RS 2017/10, Personenkreis (KVLG-Recht)
(1) Nach § 14 Absatz 2 KVLG 1989 wird Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes gezahlt für
- - versicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige, die rentenversicherungs pflichtig sind, jedoch die Voraussetzungen für den Bezug des Mutterschaftsgeldes nach § 24i Absatz 2 SGB V nicht erfüllen (Fallgruppe 1),
- - mitarbeitende Familienangehörige, die nicht rentenversicherungspflichtig sind (Fallgruppe 2),
- - die in § 2 Absatz 1 Nummer 6 KVLG 1989 in Verb. mit § 5 Absatz 1 Nummer 2 SGB V genannten Personen (Fallgruppe 3).
(2) Die Fallgruppe 1 betrifft die skizzierten Arbeitnehmerinnen ohne Arbeitgeberzuschuss (vgl. Abschnitt 9.3.1.2), während für die Fallgruppen 2 und 3 die Ausführungen für Nicht-Arbeitnehmerinnen entsprechend gelten (vgl. Abschnitt 9.3.1.1).
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637