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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 9.4.3.1.1. RS 2017/10
Ziff. 9.4.3.1.1. RS 2017/10, Verlängerung der Anspruchsdauer für Frauen, die im Rahmen der Günstigkeitsprüfung einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben
Bei einer vorzeitigen Entbindung greift auch bei Frauen, deren Anspruch auf Mutterschaftsgeld aufgrund der Günstigkeitsprüfung entsteht, die Regelung des § 24i Absatz 3 Satz 3 SGB V (vgl. Abschnitt 9.4.3.1). Die Anspruchsdauer auf Mutterschaftsgeld nach der Entbindung verlängert sich um den Zeitraum, um den die schutzwürdige Phase während des Arbeitsverhältnisses vor dem tatsächlichen Entbindungstag verkürzt wurde.
Beispiel 75: Verlängerung der Anspruchsdauer bei Günstigkeitsprüfung
Voraussichtliche Entbindung | 10. 8. |
Beginn Schutzfrist § 3 Absatz 1 MuSchG | 29. 6. |
Ende Arbeitsverhältnis | 31. 5. |
Es besteht kein Anspruch auf Urlaubsabgeltung gemäß § 157 SGB III und es liegt keine Sperrzeit nach § 159 SGB III vor. | |
Tatsächliche Entbindung | 10. 7. |
Beginn 6 Wochen vor der tatsächlichen Entbindung (Günstigkeitsprüfung) | 29. 5. |
Lösung
Der leistungsauslösende Tatbestand ist ausgehend vom tatsächlichen Entbindungstag am 29. 5. eingetreten (vgl. Abschnitt 9.1.2), daher besteht Anspruch auf Mutterschaftsgeld ab dem 29. 5. Die Zahlung des Mutterschaftsgeldes (in Höhe des Krankengeldes) erfolgt ab 1. 6. (vgl. Abschnitt 9.3.1.2), da die Versicherte noch bis 31. 5. (für 3 Tage) ihre berufliche Tätigkeit ausgeübt und dafür Arbeitsentgelt erhalten hat. Daher endet die Mutterschaftsgeldzahlung am 7. 9.
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