Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 1.3. RS 2024/04
Ziff. 1.3. RS 2024/04, Auszahlung des monatlichen Rentenzuschlags (§ 307j Absatz 4 und 7 SGB VI)
(1) Ausgezahlt wird der Rentenzuschlag an die die Rente beziehende Person zwischen dem 10. und 20.des jeweiligen Monats — unabhängig davon, ob die Rente vor- oder nachschüssig gezahlt wird (Absatz 4).
(2) Die Auszahlung erfolgt getrennt von der zugrundeliegenden Rente. Bei mehreren Renten ist davon auszugehen, dass für jede Rente (Versichertenrente, Hinterbliebenenrente) gesondert ein Rentenzuschlag gezahlt wird.
(3) Die Berechnung und Auszahlung des Rentenzuschlags erfolgt für die Rentenversicherungsträger durch den Renten Service der Deutschen Post AG. Die Berechtigten erhalten darüber von der Deutschen Post AG eine "Mitteilung" mit Bescheidcharakter über den Rentenzuschlag im Auftrag des zuständigen Rentenversicherungsträgers (Absatz 7). In diesem Bescheid sind nur die Höhe des ab 1. 7. 2024 (bzw. ab 1. 7. 2025) gezahlten Rentenzuschlags sowie der jeweilige Berechnungsfaktor (4,5 % oder 7,5 %), nicht jedoch die der Zuschlagsberechnung zugrundeliegenden Rentenbeträge dargestellt. Erhält die Person mehrere Renten (Versichertenrente, Hinterbliebenenrente) ist anhand der Versicherungsnummer zu erkennen, welcher Rente der Rentenzuschlag zuzuordnen ist.
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